(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der bildschnitt TV GmbH, Ulrichsberger Straße 17, 94469 Deggendorf (nachfolgend „BILDSCHNITT TV“ genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
(2) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, BILDSCHNITT TV hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
(1) BILDSCHNITT TV schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen einen schriftlichen Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung), der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung regelt.
(2) Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung der vom Auftraggeber im Auftragsformular angegeben oder fernmündlich mitgeteilten Leistungen zustande. Angebote von BILDSCHNITT TV sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-bzw. Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform und werden ggf. als Mehraufwand berechnet.
(2) Von BILDSCHNITT TV übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
(3) BILDSCHNITT TV wird den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit sie diese erkennt. Rechtliche Überprüfungen (insbesondere Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) sind nur dann von BILDSCHNITT TV geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Umfasst die vom Auftraggeber bei BILDSCHNITT TV bestellte Leistung die Registrierung von Domains gelten hierfür die folgenden Bestimmungen:
a) BILDSCHNITT TV wird zwischen der DENIC e.G. bzw. einer anderen Vergabestelle für Domains und dem Auftraggeber lediglich als Vermittler tätig. Die Domains werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers registriert.
b) Da BILDSCHNITT TV keinen mittel- oder unmittelbaren Einfluss auf die Vergabe und/oder Verfügbarkeit der gewünschten Domain hat, kann für die Zuteilung keinerlei Gewähr übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Bestandsdauer der Domain.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Registrierung selbst eine eventuelle Kollision mit Rechten (insbesondere Markenrechten) Dritter zu überprüfen.
(5) Wenn infolge nachträglicher Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers ein Mehraufwand entsteht, wird dieser als zusätzlicher Aufwand mit den vereinbarten Stundensätzen von BILDSCHNITT TV abgerechnet. Gleiches gilt für den entstehenden Mehraufwand infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhaft gelieferter Angaben, die zu Korrekturen, teilweise oder vollständiger Wiederholung der Arbeiten führen.
(1) BILDSCHNITT TV ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.
(2) BILDSCHNITT TV ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln nach Freigabe durch den Auftraggeber im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen.
(3) Schaltaufträge für Medien erteilt BILDSCHNITT TV – sofern nichts anderes vereinbart wurde - in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
(4) Für mangelhafte Leistung der Medien haftet BILDSCHNITT TV nicht. BILDSCHNITT TV verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Medien abzutreten.
(1) Die Lieferverpflichtungen von BILDSCHNITT TV sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von BILDSCHNITT TV zur Versendung gebracht sind.
(2) Sofern ein abnahmefähiges Werk geschuldet wird, erlischt die Leistungspflicht von BILDSCHNITT TV mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.
(3) Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von BILDSCHNITT TV schriftlich bestätigt worden sind.
(4) Die Leistungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der BILDSCHNITT TV liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. BILDSCHNITT TV wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
(5) Lieferungen erfolgen ab Sitz in Deggendorf. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.
(1) Sofern im Vertrag/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von BILDSCHNITT TV erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von BILDSCHNITT TV abgerechnet.
(2) Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Die Agenturvergütung für einzelne Projekte und einmalige Leistungen ist nach Abschluss des Projekts bzw. der Erbringung der Leistung und Erteilung der Rechnung durch BILDSCHNITT TV zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist BILDSCHNITT TV berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.
(4) Die Agenturvergütung für Laufzeitverträge wird – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – im Voraus nach Rechnungstellung fällig. BILDSCHNITT TV behält sich eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
(5) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger verbindlich.
(6) Rechnungen von BILDSCHNITT TV sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mögliche Zahlungswege sind Einzugsermächtigung, Vorauskasse oder mit vorheriger Abstimmung die Überweisung nach Rechnung.
(7) BILDSCHNITT TV behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(8) Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug geraten, ist BILDSCHNITT TV berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Für künftig zu erbringende Leistungen ist BILDSCHNITT TV berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt BILDSCHNITT TV vorbehalten.
(9) Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber BILDSCHNITT TV die entstandenen Kosten zu ersetzen. BILDSCHNITT TV kann ohne Schadens- bzw. Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale in Höhe des eigenen Aufwands verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, BILDSCHNITT TV jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
(10) Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit von BILDSCHNITT TV anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(11) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von BILDSCHNITT TV sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch BILDSCHNITT TV setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an BILDSCHNITT TV zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist BILDSCHNITT TV berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
(3) Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen mit BILDSCHNITT TV so kooperieren, dass BILDSCHNITT TV ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber hat BILDSCHNITT TV auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz BILDSCHNITT TV zu informieren.
(6) Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich BILDSCHNITT TV das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
(7) Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes durch den Auftraggeber gegen die vorstehenden Mitwirkungspflichten entstehen, kann BILDSCHNITT TV in Rechnung stellen, wobei der Mehraufwand zu den üblichen Vergütungssätzen von BILDSCHNITT TV berechnet wird.
(8) Nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche verpflichtet, die Arbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
(9) Übermittelt BILDSCHNITT TV dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse (Texte, Grafiken etc.) zur Durchsicht, Prüfung und Freigabe, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erteilt der Auftraggeber daraufhin die Freigabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeitsergebnis damit als vertragsgemäß an mit der Folge, dass BILDSCHNITT TV nicht haftbar ist für etwaige erkennbare Fehler (z.B. Tippfehler, Grammatik oder Übersetzungen).
(1) Vertragsinhalte können eine einmalige und/oder eine laufende Leistungen (Laufzeitverträge) sein.
(2) Die Laufzeiten und Kündigungsfristen von Laufzeitverträgen werden individuell geregelt.
(3) Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
(4) Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
(1) BILDSCHNITT TV räumt dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung an den von BILDSCHNITT TV im Auftrag hergestellten Bewegtbildproduktionen die folgenden Nutzungsrechte ein:
a) Das Verfilmungs- und Vertonungsrecht
b) Das Senderecht,
c) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
d) Das Theaterrecht (Kino- Vorführungsrecht),
e) Das Videogrammrecht,
f) Das Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht,
g) Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht,
h) Das Datenbankrecht,
i) Das Recht zur Werbung- und Klammerteilauswertung,
j) Das Merchandising-Recht,
k) Die interaktiven Rechte
Im Übrigen gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von BILDSCHNITT TV auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages/Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt BILDSCHNITT TV ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer.
(2) Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BILDSCHNITT TV berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
(3) BILDSCHNITT TV ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
(4) Zieht BILDSCHNITT TV zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.
(5) Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird BILDSCHNITT TV den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(6) Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source-Daten samt zugehöriger Dokumentation etc. gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum von BILDSCHNITT TV. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z.B. gedruckter Flyer, Anzeige, Website etc.) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck.
(7) Jegliche von BILDSCHNITT TV mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung.
(8) Schriften (Fonts) können in Einzelfällen nicht von BILDSCHNITT TV an den Auftraggeber lizenziert werden.
(9) Stockmotive: Bildmotive von Fotoagenturen, die in der Rechnung als „Agenturlizenz“ gekennzeichnet sind, dürfen im Rahmen des von BILDSCHNITT TV entwickelten Designs nach vollständiger Bezahlung verwendet bzw. verbreitet werden. Lizenzinhaber bleibt BILDSCHNITT TV und überträgt lediglich die einmaligen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gelten ohne Einschränkung von Auflage, Zeit oder Reichweite, jedoch nur projektbezogen innerhalb der von BILDSCHNITT TV entwickelten Leistung(en) und nicht für andere Medien/Einsatzbereiche. Der Erwerb einer Lizenzerweiterung auf weitere Medien/Einsatzbereiche ist möglich und muss gesondert vereinbart werden.
BILDSCHNITT TV kann auf den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise, z.B. mittels des Hinweises „© BILDSCHNITT TV“, auf ihre Agentur hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Von BILDSCHNITT TV gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.
(2) Liegt ein Mangel vor, den BILDSCHNITT TV zu vertreten hat, so kann BILDSCHNITT TV nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat BILDSCHNITT TV das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.
(1) BILDSCHNITT TV haftet dem Auftraggeber für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes.
(2) Die Haftung von BILDSCHNITT TV auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt:
a) BILDSCHNITT TV haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer so wesentlichen Pflicht handelt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalpflicht).
b) Soweit BILDSCHNITT TV für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BILDSCHNITT TV.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern, noch weiterzugeben, weder zu verwerten, noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von BILDSCHNITT TV vorgestellten Ideen, Konzepten, Entwürfen, in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(3) Der Auftraggeber wird zudem den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass BILDSCHNITT TV personenbezogene Daten, die sich aus der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags ergeben, während der Dauer des Vertrages/Auftrages speichert und verarbeitet, soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrags/Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
(2) BILDSCHNITT TV ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogen Daten mit aufzuführen.
(3) Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an BILDSCHNITT TV übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch BILDSCHNITT TV im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird BILDSCHNITT TV insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
(4) Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an BILDSCHNITT TV sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BILDSCHNITT TV gestattet.
(1) BILDSCHNITT TV behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird BILDSCHNITT TV dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber solchen Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart.
(2) Gegen Ansprüche von BILDSCHNITT TV kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(4) Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (Email, SMS, Fax).
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Deggendorf.
(6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand: 01.02.2019